Art 246a EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
Art 246a
EGBGB
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Art 246 EGBGB
§ 1 EGBGB